Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Erik Walther GmbH & Co. KG

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Erik Walther GmbH & Co. KG W. J. Mineralölhandelsgesellschaft, Hafenstr. 2 in 97424 Schweinfurt (nachfolgend „Walther“ genannt). Abweichende Geschäftsbedingungen (z.B. Einkaufsbedingungen) des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Walther stimmt den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners in Schriftform (§ 126 BGB) zu.

1.2 Sind diese AGB Vertragsbestandteil eines Dauerschuldverhältnisses, werden sie in dem Zeitpunkt durch eine aktuellere Fassung auch ohne gesonderte Zustimmung des Vertragspartners ersetzt, in dem der Vertragspartner durch Walther auf die aktuellere Fassung der AGB hingewiesen wird und der Vertragspartner hiervon Kenntnis nehmen kann.

2 Angebote, Bestellungen und Rücktritt

2.1 Angebote von Walther sind stets freibleibend und können bis zur Annahme durch den Vertragspartner (auch mündlich) widerrufen werden.

2.2 Bestellungen des Vertragspartners werden erst durch schriftliche Bestätigung von Walther oder durch tatsächliche Lieferung der bestellten Ware angenommen.

2.3 Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten steht Walther ein Anspruch auf Rücktritt von einem Kaufvertrag zu, wenn Walther durch seinen Lieferanten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig mit der an den Vertragspartner zu liefernden Ware (auch Gattungsware) beliefert worden ist und dies nicht auf ein Verschulden von Walther zurückzuführen ist. Walther ist in diesem Fall verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und etwaig bereits erhaltene Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

3 Lieferungen

3.1 Lieferungen erfolgen EXW Hafenstraße 2, Schweinfurt (Incoterms 2010), sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde. Erfolgen die Lieferungen am Werk von Walther, hat der Vertragspartner die Lieferzeit für jede Lieferung vorab telefonisch mit Walther abzustimmen. Lieferungen können nur zu den vereinbarten Lieferzeiten erfolgen.

3.2 Kann Walther einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, wird er den Vertragspartner hierüber informieren. Walther gerät mit der Lieferung jedoch erst dann in Verzug, wenn ihr bei Nichteinhaltung des Liefertermins eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt wurde und Walther diese Frist aus von ihr zu vertretenen Gründen nicht eingehalten hat. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Bestimmung nicht verbunden.

3.3 Ist vereinbart worden, dass Lieferungen von Walther nicht am Werk von Walther zu erfolgen haben, trägt der Vertragspartner das Risiko und die Kosten der Lieferungen an den vereinbarten Lieferort. Die Auswahl der Versandart, Spedition und/oder des Frachtführers obliegt Walther nach freiem Ermessen. Den Abschluss einer Transportversicherung schuldet Walther nicht.

3.4 Sofern Waren von Walther in von dem Vertragspartner hierfür benannte bzw. zur Verfügung gestellte Gasflaschen, Tanks oder Tankwagen eingefüllt werden sollen, hat der Vertragspartner sicherzustellen, (a) dass die Gasflaschen, Tanks oder Tankwagen sowie deren Befüllvorrichtung für die Befüllung mit der gewünschten Ware geeignet sind und den gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen entsprechen, und (b) dass die Gasflaschen, Tanks bzw. Tankwagen insoweit entleert sind, dass die von Walther zu liefernde Menge hierin eingefüllt werden kann. Etwaige Beschädigungen einer Einfüllvorrichtung, die eine sichere Einfüllung der Waren gefährden, berechtigen Walther, eine Lieferung zu verweigern. Ebenso ist Walther berechtigt, die Lieferung zu verweigern, wenn die zu befüllenden Gasflaschen, Tanks bzw. Tankwagen die zu liefernde Warenmenge aus Kapazitätsgründen nicht aufnehmen können. Eine Verpflichtung zur Untersuchung der von dem Vertragspartner benannten bzw. zur Verfügung gestellten Gasflaschen Tanks oder Tankwagen besteht für Walther nicht.

3.5 Bei der Lieferung von Waren, die von Walther nicht in Gefäßen verkauft werden (nachfolgend „lose Ware“ genannt), werden die Liefermengen durch entsprechende Messvorrichtungen an der Lieferstelle (abhängig vom Lieferort entweder das Werk von Walther oder der von Walther zur Lieferung eingesetzte Tankwagen) verbindlich festgestellt.

3.6 Walther ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, diese sind für den Vertragspartner unzumutbar.

3.7 Liefermengen, die die jeweilige Bestellmenge um bis zu 50 Liter (bei Kraftstoffen und Heizöl) bzw. 25 kg bei Holzpellets und 50 kg bei Gas unter- oder überschreiten, gelten bei Lieferungen von loser Ware als vertragsgemäß, auch wenn sich Walther dies bei der Annahme der jeweiligen Bestellung nicht ausdrücklich vorbehält. Ist für die Bestellung ein Festpreis vereinbart worden, ist dieser Preis entsprechend dem Verhältnis zwischen der tatsächlich gelieferten und der bestellten Menge anzupassen.

4 Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die vereinbarten Preise gelten ab Werk und verstehen sich zzgl. etwaiger Lieferkosten und Steuern; ein Skonto wird dem Vertragspartner nicht gewährt.

4.2 Der Vertragspartner ist zur Zahlung der vereinbarten Preise zzgl. etwaiger Lieferkosten und Steuern Zug im Zug gegen Lieferung verpflichtet. Bei Teilleistungen von Walther tritt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners anteilig für die jeweils gelieferte Menge ein.

4.3 Walther ist in Dauerschuldverhältnissen berechtigt, ihre Zahlungsforderungen durch SEPA-Firmenlastschrift von einem vom Vertragspartner zu benennenden Bankkonto einzuziehen. Auf Wunsch von Walther erteilt der Vertragspartner das entsprechende SEPA-Lastschriftmandat. In diesem Fall wird Walther die jeweiligen Lastschriften mit einer Frist von mindestens einem Tag dem Vertragspartner ankündigen (pre-notification).

4.4 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen von Walther nicht berechtigt, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Vertragspartners ist von Walther anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von ihm zu leistenden Zahlungen ebenfalls nur unter den vorgenannten Voraussetzungen zu.

4.5 Der Vertragspartner gerät mit einer Zahlung 14 Tage nach vollständiger Lieferung durch Walther in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung durch Walther bedarf.

4.6 Im Falle des Zahlungsverzugs fallen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentunkten an. Ist der Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB positiv, gilt die vorstehende Regelung des Satz 1 nicht und es gilt der gesetzliche Verzugszins.

4.7 Zudem steht Walther im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ein Anspruch auf Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 60 Euro zu; macht Walther die Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug des Vertragspartners als Schadensersatz geltend, ist die Schadenspauschale in voller Höhe hierauf anzurechnen.

4.8 Zahlungen des Vertragspartners erfolgen stets nach den Bestimmungen der §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB; etwaige dem entgegenstehende Tilgungsbestimmungen des Vertragspartners gelten nicht.

5 Sonderbedingungen für Leih-Gasflaschen

5.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart, überlässt Walther dem Vertragspartner Gasflaschen lediglich zur Leihe. Die Gasflaschen werden nur zum Verbrauch des darin enthaltenen Gases überlassen; in keinem Fall ist der Vertragspartner zur Befüllung der Gasflaschen berechtigt. Etwaige Änderungen an der Gasflasche, insbesondere an dem Gasflaschenventil sind dem Vertragspartner untersagt.

5.2 Der Vertragspartner hat für einen sicheren Umgang mit der Gasflasche zu sorgen; weitergehende Hinweise zum sicheren Umgang mit Gasflaschen können sie den Merkblättern des DVFG (Deutscher Verband Flüssiggas eV) entnehmen, welche unter „www.dvfg.de“ abrufbar sind. Der Vertragspartner ist zur Überlassung der ihm zur Leihe überlassenen Gasflaschen an Dritte nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Walther berechtigt. Ergänzend gelten die In Ziffer. 6.2 enthaltenen Regelungen.

5.3 Walther ist berechtigt, für eine leihweise überlassene Gasflasche ein Pfand in Höhe des jeweils sich aus der Pfandliste ergebenden Betrages zu verlangen. Bei einer gewünschten Wiederbefüllung der von Walther zur Verfügung gestellten Gasflasche ist Walther berechtigt, die von dem Vertragspartner übergebene leere Pfandflasche durch eine gefüllte Gasflasche gleicher Größe zu ersetzen. Das von dem Vertragspartner entrichtete Pfand haftet dann für die von Walther übergebene Ersatzflasche.

5.4 Walther ist berechtigt, den von dem Vertragspartner gezahlten Pfandbetrag endgültig einzubehalten, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Pfandflasche Walther diese Pfandflasche zur Wiederbefüllung übergibt oder die erhaltene Pfandflasche an Walther zurückgibt. Der Einbehalt des Pfandbetrages ist ohne Anzeige an den Vertragspartner zulässig. Im Falle der Einbehaltung des Pfands geht das Eigentum an der hiergegen zur Verfügung gestellten Gasflasche auf den Vertragspartner über; nach einem solchen Eigentumsübergang gelten die in diesen AGB enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich des Umgangs mit der Gasflasche für den Vertragspartner nicht mehr.

5.5 Die Rückgabe der von Walther überlassenen Gasflaschen durch den Vertragspartner hat am Werk von Walther zu erfolgen. Die an Walther übergebenen Gasflaschen müssen entleert sein; dies gilt auch, wenn die Rückgabe zum Zwecke der Wiederbefüllung erfolgt. Die in den Gasflaschen eventuell enthaltenen Restmengen gehen mit der Rückgabe der Gasflasche in das Eigentum von Walther über; dem Kunden steht für die in den Gasflaschen enthaltenen Restmengen kein Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch zu.

5.6 Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners an den von Walther zur Verfügung gestellten Gasflaschen besteht nicht.

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Walther gegenüber dem Vertragspartner zustehenden Forderungen einschließlich der jeweiligen Saldoforderungen, die Walther im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner zustehen (Saldovorbehalt), im Eigentum von Walther.

6.2 Der Vertragspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) weder verpfänden, noch (zur Sicherung) übereignen. Im Falle einer Pfändung der Vorbehaltsware durch einen Dritten hat der Vertragspartner in geeigneter Weise auf das Eigentum von Walther hinzuweisen und Walther unverzüglich von der Pfändung zu unterrichten.

6.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, erlangt Walther Miteigentum an der anderen Sache.

6.4 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt der Vertragspartner bereits zum jetzigen Zeitpunkt die aus der Veräußerung gegen seine Vertragspartner entsprechende Forderungen (inkl. Umsatzsteuer) oder einen entsprechenden Teil mit allen Nebenrechten an Walther bis zur völligen Erfüllung von ihren Forderungen ab. Die vorstehende Berechtigung kann von Walther im Falle des Zahlungsverzuges oder dann widerrufen werden, wenn der Zahlungsanspruch von Walther durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird.

6.5 Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der gemäß vorstehender Ziffer 6.4 abgetretenen Forderungen neben Walther berechtigt. Walther wird diese Forderungen nicht einziehen, solange und soweit der Vertragspartner nicht in Zahlungsverzug gerät und ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners nicht gestellt ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die zur Einziehung an Walther abgetretenen Forderungen notwendigen Informationen an Walther herauszugeben.

6.6 Übersteigt der Wert der für Walther bestehenden Sicherheiten ihre sämtlichen dem Vertragspartner gegenüber bestehenden Forderungen um mehr als 10 %, ist Walther auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl ver­pflichtet.

6.7 Wird die von Walther gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurückgenommen, liegt hierin nur dann ein Rücktritt von dem jeweiligen Vertrag, wenn Walther dies ausdrücklich erklärt.

6.8 Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware gegen die üblichen Gefahren, insbesondere gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern und den Versicherungsschutz Walther auf Wunsch nachzuweisen. Der Vertragspartner tritt bereits zum jetzigen Zeitpunkt seine Ansprüche, die ihm wegen des Verlusts oder Beschädigung der Vorbehaltsware gegen die Versicherer zustehen, in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an Walther ab.

7 Gewährleistung und Haftung

7.1 Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Ware und über einen Liefertermin stellen keine Garantien von Walther dar.

7.2 Der Vertragspartner hat die von Walther gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und äußerlich erkennbare Transport- und Verpackungsschäden in den Transportdokumenten der anliefernden Transportperson zu vermerken.

7.3 Der Vertragspartner kann Ansprüche wegen eines Sachmangels nur unter der Voraussetzung der fristgerechten Rüge gemäß § 377 HGB geltend machen.

7.4 Rückstellproben, die durch oder im Auftrag des Vertragspartners gezogen werden, sind nur dann zum Nachweis eines Mangels zugelassen, wenn der Vertragspartner nachweist, dass die Probeentnahme gemäß den hierfür einschlägigen DIN- bzw. EN-Normen erfolgt ist und die Rückstellprobe in einem lichtundurchlässigen Behälter bzw. dunklen Raum aufbewahrt wurde.

7.5 Der Vertragspartner kann seine Ansprüche wegen eines Sachmangels zunächst nur gegen den jeweiligen Lieferanten von Walther geltend machen, der Walther mit der mangelhaften Ware beliefert hat. Walther wird dem Vertragspartner hierzu die entsprechenden Sachmängelansprüche abtreten und die zur Durchsetzung der Forderungen notwendigen Auskünfte geben. Sofern und soweit Walther die Abtretung der Sachmängelansprüche verweigert oder deren Geltendmachung ganz oder teilweise scheitert, ist der Vertragspartner berechtigt, seine Sachmängelansprüche gegen Walther geltend zu machen. Die Verjährung der Sachmängelansprüche des Vertragspartners gegen Walther ist für die Zeit der gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Sachmängelansprüche gegen die Lieferanten von Walther gehemmt; die Verjährung ist ebenfalls im Falle der Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung durch den Lieferanten für die Geltungsdauer der Verjährungsverzichtserklärung gehemmt.

7.6 Walther ist im Falle des berechtigten Nacherfüllungsverlangens des Vertragspartners nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.

7.7 Bei Schadensersatzansprüchen ist die Haftung von Walther beschränkt auf Schäden, die Walther, ihre Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung für sonstige Formen der Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von Walther verursacht durch

– die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

– Mängel der Ware, soweit nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes für Personen- und Sachschäden gehaftet wird, oder

– Mängel, die arglistig verschwiegen wurden, oder wenn Walther eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat,

– die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten besteht die Haftung von Walther jedoch nur in Höhe des vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens. Vertragswesentlich sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut.

7.8 Macht der Vertragspartner gegenüber Walther angefallene Rechtsanwaltskosten als Schaden geltend, ist Walther lediglich verpflichtet, die nach dem RVG zu berechnenden Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts als Schaden zu ersetzen.

7.9 Ein Anspruch des Vertragspartners auf Freistellung gegenüber Ansprüchen Dritter wird ausgeschlossen.

8 Verjährung

8.1 Gewährleistungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen eines Sachmangels verjähren nach einem Jahr, nachdem der Vertragspartner die Ware empfangen hat.

8.2 Die vorstehende Verjährungsregelung gilt nicht

– in den Fällen des § 444 BGB und § 479 BGB,

– in den in Ziffer 7.7 Satz 2 aufgeführten Fällen.

9 Schlussbestimmungen

9.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist je nach sachlicher Zuständigkeit das für Schweinfurt zuständige Amts- oder Landgericht.

9.2 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen von Walther ist an ihrem Sitz. Erfüllungsort für die Zahlungspflichten des Vertragspartners ist ebenfalls am Sitz von Walther.

9.3 Alle Nebenabreden zu, Ergänzungen von und Änderungen eines mit Walther geschlossenen Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform.

9.4 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder sollten diese AGB bzw. der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AGB und/oder des Vertrags nicht berührt. Die unwirksame Regelung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Eine Regelungslücke gilt als durch eine ergänzende Regelung ausgefüllt, welche dem wirtschaftlichen Zweck des jeweiligen Vertrags möglichst weitgehend entspricht.

9.5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist je nach sachlicher Zuständigkeit das für Schweinfurt zuständige Amts- oder Landgericht.

9.6 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen von Walther ist an ihrem Sitz. Erfüllungsort für die Zahlungspflichten des Vertragspartners ist ebenfalls am Sitz von Walther.

9.7 Alle Nebenabreden zu, Ergänzungen von und Änderungen eines mit Walther geschlossenen Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform.

9.8 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder sollten diese AGB bzw. der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AGB und/oder des Vertrags nicht berührt. Die unwirksame Regelung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Eine Regelungslücke gilt als durch eine ergänzende Regelung ausgefüllt, welche dem wirtschaftlichen Zweck des jeweiligen Vertrags möglichst weitgehend entspricht.

Stand: November 2015